Ausbildung zum Fahrer/in für Teleskopstapler / Teleskopmaschinen

Rechtsgrundlage der Ausbildung:

Die Ausbildung zum Fahrer/Bediener für Teleskopstapler/Teleskopmaschinen ist seit dem 25.04.2016 mit der Verabschiedung der Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) 308-009 (Ausgabe Februar 2016) verpflichtend.

Eine Übergangsfrist gibt es bis 25.04.2018 laut Auskunft der DGUV, ab diesem Datum darf keiner mehr einen Teleskopstapler/Teleskopmaschine fahren!

Anwendungsbereich:

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer sowohl von geländegängigen Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1 „Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung

Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite“ als auch auf Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen der DIN EN 1459-2 „Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung

Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite“. Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Teleskopstaplern zu qualifizieren.

Betrieblicher Einsatz:

Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, qualifizierten und beauftragten Personen vorbehalten. Im Hinblick auf die erforderliche Arbeitssicherheit darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern nur Personen beauftragen, die:
1. mindestens 18 Jahre alt sind
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Auswahl der Fahrerinnen und Fahrer:

Für die Auswahl der Fahrerinnen und Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:

  • Mindestalter 18 Jahre
    Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche (Mindestalter 16) unter 18 Jahren Teleskopstapler nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollten die Aufsichtsperson und die Dauer der Ausbildung (in der Regel nicht mehr als 3 Monate) schriftlich festgelegt sein.
  • Körperliche Eignung
    Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;
    Die Untersuchung (G25) ist vor der Ausbildung durchzuführen. Die Untersuchung muss alle 5 Jahre und ab einem Alter von 50 Jahren, alle 3 Jahre wiederholt werden.
  • Geistige und charakterliche Eignung
    Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
    + das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge
    + die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können
    + die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln

Qualifizierungsstufen/Dauer der Ausbildung:

Die Qualifizierung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen:

  • Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken). Dauer mindestens 20 Lehreinheiten (Theorie mindestens 10 Lehreinheiten a´45 Minuten).
  • Stufe 2 a: Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2 (drehbarer Oberwagen). Dauer mindestens 10 Lehreinheiten a´45 Minuten (Theorie Mindestens 5 Lehreinheiten a´45 Minuten).
  • Stufe 2 b: Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne. Dauer für die Zusatzqualifizierung 1Tag (10 Lehreinheiten a´45 Minuten)
  • Stufe 3: betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung. Dauer nach Gerätebauart und Einsatzgebiet

Abschluss der Ausbildung:

Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und Prüfung dürfen die Fahrerinnen und Fahrer mit der Führung von Teleskopstaplern vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin beauftragt werden. Die Beauftragung beschränkt sich auf die erworbenen Ausbildungsstufen. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.

Quelle: DGUV Grundsatz 308-009